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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20a idF 1977/645 impl;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990/351;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0172 E 18. November 1985 RS 3Stammrechtssatz
Ein Fahrzeug mit dem typischen Erscheinungsbild eines Pkw oder eines Kombi verliert seine charakteristische, von einem Lkw unterscheidende Eigenschaft auch nicht durch im Interesse besserer Lastenbeförderung vorgenommenen "Umbauten", und zwar selbst dann nicht, wenn der rückwärtige Wagenteil (durch Entfernung der hinteren Sitzbank) im Interesse der Gewinnung von zusätzlichem Laderaum derart umgestaltet wird, daß die Wiederherstellung der ursprünglichen werkseitigen Anordnung nur mit größerem technischen Aufwand möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140106.X02Im RIS seit
21.12.1989