Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des A in S, vertreten durch Dr. Christian Prader, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Dr. Glatz Straße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24. Oktober 2007, Zl. uvs-2007/17/1974-3, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung dieser Beschwerde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Begründung
Gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24. Oktober 2007, Zl. uvs-2007/17/1974-3, erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 5. März 2008, B 2325/07-4, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Mit Verfügung vom 18. März 2008 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in näher bezeichneten Punkten zu ergänzen. Da innerhalb der gesetzten Frist eine Ergänzung der Beschwerde nicht erfolgte, stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Mai 2008 gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG das Beschwerdeverfahren ein.
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2008 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "vor" Versäumung der Frist zur Konkretisierung der Beschwerde und Zustellung der Verfügung vom 18. März 2008 an den "rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers". Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen wie folgt:
"Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde diese Aufforderung niemals zugestellt. Am 27. Mai 2008 ist eine Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes in der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers eingegangen, wonach dieser den Nachweis der Entrichtung der Gebühr binnen drei Wochen durch Bareinzahlung oder Überweisung zu erbringen hatte. Dieses Schreiben, datiert vom 20. März 2008, wurde diesem Schreiben durch Urkundenvorlage vom 07.04.2008 tatsächlich auch nachgekommen.
Die genannte Verfügung vom 18.03.2008 ist dem Vertreter des Beschwerdeführers zu keiner Zeit zugegangen und konnte dieser Verfügung sohin auch keine Folge geleistet werden.
Da dem Vertreter des Beschwerdeführers an der Säumnis bei der Behebung von Mängeln sohin kein Verschulden zur Last zu legen ist, zumal offenbar die Verfügung vom 18.03.2008 niemals in der Kanzlei des Beschwerdeführers eingegangen ist, wurde der Beschwerdeführer in der Vornahme einer Prozesshandlung gehindert und zwar der Konkretisierung des Schriftsatzes.
Der Beschwerdeführer erlangte erst Kenntnis von der Säumnis durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 2008, welcher in der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters am 17.06.2008 eingegangen ist. Darauf folgende telefonische Nachforschungen haben ergeben, dass offenbar hier eine Verfügung mit der Aufforderung zum Nachweis der Pauschalgebührenentrichtung angeschlossen war oder hätte sein sollen, aber in der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters nicht eingegangen ist.
Wäre die Verfügung in der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters eingegangen, so wäre selbst verständlich der Verfügung Folge geleistet worden."
Dieser Wiedereinsetzungsantrag ist nicht zielführend:
§ 46 VwGG lautet (auszugsweise):
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. ..."
Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht nicht vom Versäumen einer Frist, deren Beginn die Zustellung des Mängelbehebungsantrages voraussetzte, aus, sodass schon deshalb der Wiedereinsetzungsantrag verfehlt ist.
Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 Abs. 1 VwGG nicht erfüllt sind, war der Antrag gemäß § 46 Abs. 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss abzuweisen.
Wien, am 16. September 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008110110.X00Im RIS seit
19.12.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009