RS Vwgh 1989/12/21 89/14/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1989
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §284 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 220;

Rechtssatz

Dem Berufungswerber steht ein Anspruch auf mündliche Verhandlung vor der Berufungsbehörde nur zu, wenn er die Durchführung einer solchen Verhandlung fristgerecht beantragt hat. In der Unterlassung der Durchführung einer Verhandlung (ohne einen solchen Antrag) liegt keine Verletzung des Parteiengehörs, weil sich der Berufungswerber schriftlich Gehör verschaffen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140151.X02

Im RIS seit

21.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten