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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 220;Rechtssatz
Dem Berufungswerber steht ein Anspruch auf mündliche Verhandlung vor der Berufungsbehörde nur zu, wenn er die Durchführung einer solchen Verhandlung fristgerecht beantragt hat. In der Unterlassung der Durchführung einer Verhandlung (ohne einen solchen Antrag) liegt keine Verletzung des Parteiengehörs, weil sich der Berufungswerber schriftlich Gehör verschaffen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140151.X02Im RIS seit
21.12.1989