Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §19 Abs1;Rechtssatz
Die auf § 19 WRG gestützte Einräumung eines Mitbenutzungsrechtes kann schon nach dem Wortlaut des Gesetzes einen Eingriff in das für eine mitbenutzte Wasserversorgungsanlage erteilte Maß der Wasserbenutzung nicht mitumfassen. Vielmehr handelt es sich bei einem Mitbenutzungsrecht lediglich um die Mitbenutzung bestehender Anlageteile und nicht um eine Einschränkung oder Aufteilung des dem zur Mitbenutzung verhaltenen Berechtigten erteilten Rechtes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070045.X01Im RIS seit
29.05.2007Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012