RS Vwgh 1989/12/21 87/17/0021

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Veröffentlicht am 21.12.1989
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Abgabenverfahren - Landes- und Gemeindeabgaben
L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §62
AbgVG Vlbg 1984 §69
BAO §143
BAO §169

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1990/6, S 339;

Rechtssatz

Die weniger formstrenge Befragung nach § 62 AbgVG Vlbg 1984 genügt nur dann, wenn es um Klarstellungen oder Erhebungen geringerer Bedeutung, nur das Sammeln erster Anhaltspunkte oder nur routinemäßige Feststellungen geht. Soll jedoch mit Hilfe der Einvernahme Dritter ein Beweismittel erhöhter Aussagekraft (insb bei voraussehbaren oder bestehenden gegensätzlichen Auffassungen) gewonnen werden, werden dritte Personen als Zeugen im Verfahren nach § 69 AbgVG Vlbg 1984 zu vernehmen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170021.X06

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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