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Abgabenverfahren - Landes- und GemeindeabgabenNorm
AbgVG Vlbg 1984 §62Beachte
Besprechung in:AnwBl 1990/6, S 339;Rechtssatz
Die weniger formstrenge Befragung nach § 62 AbgVG Vlbg 1984 genügt nur dann, wenn es um Klarstellungen oder Erhebungen geringerer Bedeutung, nur das Sammeln erster Anhaltspunkte oder nur routinemäßige Feststellungen geht. Soll jedoch mit Hilfe der Einvernahme Dritter ein Beweismittel erhöhter Aussagekraft (insb bei voraussehbaren oder bestehenden gegensätzlichen Auffassungen) gewonnen werden, werden dritte Personen als Zeugen im Verfahren nach § 69 AbgVG Vlbg 1984 zu vernehmen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170021.X06Im RIS seit
30.08.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019