Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 276;Rechtssatz
Wird ein Kursvortragender nicht nach dem Ausmaß entlohnt, in dem er urheberrechtlich geschützte Leistungen bietet, sondern für eine unterrichtende Tätigkeit, dann liegt keine gesonderte Entlohnung für die Verwertung literarischer Urheberrechte vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140029.X01Im RIS seit
21.12.1989