RS Vwgh 1989/12/21 88/06/0022

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Veröffentlicht am 21.12.1989
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art130 Abs2;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1984/052;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat die Gemeindevertretung in ihrem die Bewilligung der Ausnahme ablehnenden Bescheid die von der Landesregierung im Bescheid über die Versagung der Genehmigung einer Bewilligung des Ausschlusses der Wirkungen des Flächenwidmungsplanes herangezogenen Gründe übernommen, ist im Vorstellungsverfahren von der Vorstellungsbehörde zu überprüfen, ob die für die Versagung maßgebenden Gründe stichhältig sind oder nicht (Hinweis E 26.5.1983, 82/06/0086). Die Versagung der Landesregierung liegt nicht im Ermessensbereich.

Schlagworte

Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Ermessen VwRallg8 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060022.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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