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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
BauRallg;Rechtssatz
Hat die Gemeindevertretung in ihrem die Bewilligung der Ausnahme ablehnenden Bescheid die von der Landesregierung im Bescheid über die Versagung der Genehmigung einer Bewilligung des Ausschlusses der Wirkungen des Flächenwidmungsplanes herangezogenen Gründe übernommen, ist im Vorstellungsverfahren von der Vorstellungsbehörde zu überprüfen, ob die für die Versagung maßgebenden Gründe stichhältig sind oder nicht (Hinweis E 26.5.1983, 82/06/0086). Die Versagung der Landesregierung liegt nicht im Ermessensbereich.
Schlagworte
Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Ermessen VwRallg8 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060022.X05Im RIS seit
11.07.2001