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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z4;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990, 175;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1978/11/28 1951/76 2Stammrechtssatz
Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung bilden nur dann Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn das Moment der Freiwilligkeit in den Hintergrund tritt und die Beiträge zu einer -
keine Pflichtversicherung bildenden - "freiwilligen" Personenversicherung anläßlich der Erzielung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden müssen. Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung, bei denen hingegen eine allgemeine Vorsorge für die Zukunft in den Vordergrund tritt, bilden Sonderausgaben. Derartiges trifft auch für Beiträge zu einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140103.X01Im RIS seit
21.12.1989