RS Vwgh 1989/12/21 89/14/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1989
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z4;
EStG 1972 §18 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 175;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1978/11/28 1951/76 2

Stammrechtssatz

Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung bilden nur dann Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn das Moment der Freiwilligkeit in den Hintergrund tritt und die Beiträge zu einer -

keine Pflichtversicherung bildenden - "freiwilligen" Personenversicherung anläßlich der Erzielung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden müssen. Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung, bei denen hingegen eine allgemeine Vorsorge für die Zukunft in den Vordergrund tritt, bilden Sonderausgaben. Derartiges trifft auch für Beiträge zu einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140103.X01

Im RIS seit

21.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten