RS Vwgh 1989/12/22 89/13/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1989/05/30 86/14/0139 1

Stammrechtssatz

Ablösen für die Befreiung vom Militärdienst in der Türkei stellen auch unter dem Aspekt, daß nur bei Zahlung derselben Einkünfte im Inland erzielt werden können, keine Betriebsausgaben, sondern Kosten der Lebensführung dar. Diese Ablösen sind in einem solchen Maß durch die private Lebensführung veranlaßt, daß diese Umstände gegenüber dem betrieblichen Anlaß nicht in den Hintergrund treten (Hinweis BFH vom 20.12.1985, VI R 45/84, BStGl 86, II, S 459).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989130235.X01

Im RIS seit

22.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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