RS Vwgh 1990/1/15 88/12/0069

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Veröffentlicht am 15.01.1990
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §16;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0289/77 E 30. Juni 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anordnung von Überstunden muß das Wort "Überstunde" nicht ausdrücklich enthalten, sie liegt vielmehr auch dann in einer den Anspruch auf Überstundenvergütung rechtfertigenden Weise vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und im Zeitpunkt ihrer Erteilung und nicht infolge von Umständen, die erst nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren, von vornherein feststand, daß die Erfüllung des Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann eine vom Vorgesetzten des Beamten erteilte Weisung zur Durchführung bestimmter Arbeiten einen Anspruch auf Überstundenvergütung begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120069.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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