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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des (am 7. Juni 2008) verstorbenen F in W, vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 40, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. März 2008, Zl. VwSen-521815/7/Bi/Se, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde gemäß §§ 24 Abs. 1 Z. 1, 25 Abs. 2, 29 Abs. 4 und 8 FSG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z. 1 und 5 FSG-GV die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen A, B und F für die Dauer seiner gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab 17. Juli 2007, und sprach gemäß §§ 30 Abs. 1 in Verbindung mit 32 Abs. 1 FSG aus, dass dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt werde, während der Entziehungsdauer von einem eventuell bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.
Dagegen richtet sich die am 25. April 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde.
Nach Erstattung der Gegenschrift und Aktenvorlage teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 24. Juni 2008 mit, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2008 verstorben sei.
Die Beschwerdevertreter vertraten im Schriftsatz vom 14. Juli 2008 die Auffassung, dass dennoch ein Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei bestehe, weil durch das Einschreiten beim Verwaltungsgerichtshof Kosten erwachsen seien. Sie würden diesbezüglich mit dem Verlassenschaftsvertreter in Kontakt treten und es könne daher keine "Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens" erteilt werden. Im Schreiben vom 8. August 2008 erklärten sie schließlich, dass einer Einstellung des Verfahrens nichts entgegen stünde.
Ein Beschwerdeverfahren ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mehr besteht. Im vorliegenden Fall ist Sache des angefochtenen Bescheides die Entziehung der Lenkberechtigung. Bei der Lenkberechtigung handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in Ansehung dessen nach dem Tod des Besitzers keinerlei subjektive Rechte und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr bestehen (vgl. den hg. Beschluss vom 13. März 1990, Zl. 89/11/0277 ergangen noch zum KFG 1967; in Ansehung der Lenkberechtigung nach dem FSG gilt nichts anderes).
Das Beschwerdeverfahren war daher mangels eines fortbestehenden rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden einzustellen (vgl. erneut den bereits erwähnten Beschluss vom 13. März 1990, mit weiterem Nachweis).
Ein Aufwandersatz war im Sinne des § 58 VwGG nicht zuzusprechen, weil es an einer obsiegenden bzw. unterlegenen Partei nach §§ 47 ff VwGG auf
Beschwerdeseite mangelt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. März 2002 Zl. 2001/11/0378, mit weiterem Hinweis).
Wien, am 16. September 2008
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008110077.X00Im RIS seit
19.12.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009