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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Die Beschwerdeberechtigung nach Art 131a B-VG ist an die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt
und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person geknüpft, die nur vorliegt, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (Hinweis B 24.11.1977, 2750/76, VwSlg 9439 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120001.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011