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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Beachte
Besprechung in ÖffD 1990/9;Rechtssatz
Verläßt die Dienstbehörde zweiter Instanz die Ansicht und die Feststellung der Beh erster Instanz, daß die vom Beamten bekämpfte Versetzung für diesen keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde, so hat sie die im Gesetz vorgesehene Vergleichsprüfung in vollem Umfang durchzuführen, weil diese nur dann ohne Bedeutung wäre, wenn ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil für den Beamten auszuschließen ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120117.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015