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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §38;Beachte
Besprechung in ÖffD 1990/9;Rechtssatz
Die Versetzung eines Beamten ist ein rechtsbegründender Verwaltungsakt, dem keine rückwirkende Kraft zukommt. Es muß daher eine Versetzung, die mit Wirkung von einem Tag verfügt wurde, der vor dem Tag der Zustellung des Bescheides liegt, als eine rückwirkende und rechtswidrige Ernennung angesehen werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120117.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015