RS Vwgh 1990/1/15 89/12/0181

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Veröffentlicht am 15.01.1990
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
GdBedG OÖ 1982 §14 Abs7;

Rechtssatz

Durch eine Mangelhaftigkeit im Verständigungsverfahren vor der bescheidmäßigen Verfügung kann eine Partei nur dann in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt sein, wenn sie vorbringt, welche Einwendungen sie erhoben hätte, wenn ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120181.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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