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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Durch eine Mangelhaftigkeit im Verständigungsverfahren vor der bescheidmäßigen Verfügung kann eine Partei nur dann in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt sein, wenn sie vorbringt, welche Einwendungen sie erhoben hätte, wenn ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre.
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120181.X02Im RIS seit
11.07.2001