RS Vwgh 1990/1/15 87/12/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1990
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/12/0177 E 15. Oktober 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung angeeigneten - Kenntnissen führt dann nicht zu einer A/H 1-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Abschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt (Hinweis E 24.3.1980, 2965/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987120183.X05

Im RIS seit

06.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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