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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §38 Abs3;Beachte
Besprechung in:ÖffD 1990/9, S 32;Rechtssatz
Der Gegenstand der im Gesetz vorgesehenen Vergleichsprüfung hat nicht die Frage der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zu sein, sondern die des Vorliegens eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils. Die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind zwar zu berücksichtigen, können aber für sich allein eine Unzulässigkeit der Versetzung iSd zweiten Satzes des § 38 Abs 3 BDG nicht bewirken.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120117.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015