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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1 Z5;Rechtssatz
Die Mitwirkung eines befangenen Organes in einer Kollegialbehörde zieht nicht die Unzuständigkeit der Beh nach sich. Mit Erfolg kann ein solcher Verfahrensmangel daher nur dann geltend gemacht werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (Hinweis E 20.9.1983, 83/07/0260, 0261).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG ZuständigkeitVerfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGGEinfluß auf die SachentscheidungBefangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988120069.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009