RS Vwgh 1990/1/15 88/12/0069

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Veröffentlicht am 15.01.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Mitwirkung eines befangenen Organes in einer Kollegialbehörde zieht nicht die Unzuständigkeit der Beh nach sich. Mit Erfolg kann ein solcher Verfahrensmangel daher nur dann geltend gemacht werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (Hinweis E 20.9.1983, 83/07/0260, 0261).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG ZuständigkeitVerfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGGEinfluß auf die SachentscheidungBefangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120069.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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