RS Vwgh 1990/1/15 89/12/0058

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Veröffentlicht am 15.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §38 Abs5;
BDG 1979 §40 Abs2;

Rechtssatz

Feststellungsbescheide sind nur dann zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öff Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des ö Verwaltungsverfahrensrechtes, 4. Auflage, RZ 406, 407). Im Beschwerdefall kann das rechtliche Interesse des Bf nur darin gelegen gewesen sein, daß die von der belBeh verfügte Organisationsmaßnahme hinsichtlich seiner Person und Funktion gem § 40 Abs 2 BDG 1979 nicht ohne Einhaltung der Formerfordernisse des § 38 Abs 5 BDG 1979 zulässig ist. Diesem rechtlichen Interesse hat die belBeh aber ohnehin durch Einleitung des hiefür vorgesehenen Verfahrens, entsprochen. Aus diesem Grund ist die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung, ob die Eingliederung der Abteilung in eine andere Gruppe ohne Einhaltung der Erfordernisse des § 38 Abs 5 BDG 1979 zulässig war, nicht rechtswidrig.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120058.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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