RS Vwgh 1990/1/16 89/07/0054

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Veröffentlicht am 16.01.1990
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs2;
WRG 1959 §34 Abs4;

Rechtssatz

Über die Frage der Entschädigung ist dann, wenn die Partei mit einem sich als berechtigt erweisenden Vorbringen die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Entschädigung erfüllt hat, von Amts wegen jedenfalls dem Grunde nach bereits im Verfahren über die Anordnungen nach § 34 Abs 1 WRG zu entscheiden, ohne daß es noch eines eigenen Entschädigungs"antrages" bedürfte (Hinweis E 19.10.1982, 82/07/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070054.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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