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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs1;Rechtssatz
Über die Frage der Entschädigung ist dann, wenn die Partei mit einem sich als berechtigt erweisenden Vorbringen die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Entschädigung erfüllt hat, von Amts wegen jedenfalls dem Grunde nach bereits im Verfahren über die Anordnungen nach § 34 Abs 1 WRG zu entscheiden, ohne daß es noch eines eigenen Entschädigungs"antrages" bedürfte (Hinweis E 19.10.1982, 82/07/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070054.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014