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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §12 idF 1984/502;Rechtssatz
Der Erstbf war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ApG idF 1984/502, am 1.1.1985, Alleinbesitzer der Realapotheke. Da er nicht die Voraussetzungen nach § 3 ApG erfüllte, wäre er gem § 22 Abs 3 ApG verpflichtet gewesen, die Apotheke zu verpachten oder aber eine OHG zu gründen, sofern der Leiter der Apotheke Mehrheitsgesellschafter iSd § 12 Abs 2 ApG geworden wäre. Da die Gründung der OHG erst nach dem 1.1.1985 erfolgte, sind die Übergangsbestimmungen des Art III Abs 1 der ApG-Nov 1984/502 nicht anzuwenden.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988080265.X01Im RIS seit
11.07.2001