RS Vwgh 1990/1/16 88/08/0260

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Veröffentlicht am 16.01.1990
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §5 Abs1 Z2 idF 1962/013, 1965/096;
ASVG §5 Abs2 idF 1962/013, 1965/096;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1834/69 E 23. September 1970 VwSlg 7859 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn ein Dienstnehmer, dessen Unternehmen die Bereitstellung von Aushilfsarbeiten (hier: Kraftfahrer und Beifahrer zum Gegenstand hat, seine Dienstnehmer nur fallweise, und zwar jeweils nur für einen Tag gegen einen festen Stundenlohn beschäftigt, wobei es den Aushilfsarbeitern freisteht, die ihnen angebotene Arbeit anzunehmen oder abzulehnen, so handelt es sich bei Anwendung des ASVG nicht um durchlaufende, sondern jeweils nur um tageweise Beschäftigungsverhältnisse. Sofern daher das diesen Arbeitnehmern pro Tag gewährte Entgelt die im § 5 Abs 2 lit a ASVG festgelegte Mindestverdienstgrenze überschreitet, liegt keine Ausnahme von der Vollversicherung im Sinne des § 5 Abs 1 Z 2 ASVG vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080260.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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