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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §49 Abs1;Rechtssatz
Ungeachtet der Formulierung des Beschwerdepunktes, der Bf erhebe "gegen die Kennzeichenabnahme Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil er in seinem Recht auf Immunität verletzt sei", ergibt sich aus dem Inhalt (aus der Begründung) der Beschwerde klar, daß er sich in seinem Recht auf Nichtabnahme der Kennzeichentafeln an sich verletzt erachtet, sodaß die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht allein auf die Frage der Immunität beschränkt ist (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110084.X01Im RIS seit
19.03.2001