RS Vwgh 1990/1/16 89/08/0163

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Veröffentlicht am 16.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs6 idF 1986/111;
ASVG §502 Abs6 idF 1987/609;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Wurde eine Begünstigung für bestimmte Zeiten wegen Arbeitslosigkeit im Inland und Ausland nach § 502 Abs 6 ASVG idF 1986/111 rechtskräftig abgewiesen, so steht einer solchen Begünstigung trotz Änderung des § 502 Abs 6 ASVG durch die 44. ASVG-Nov 1987/609 das Verfahrenshindernis der "entschiedenen Sache" entgegen. Eine Begünstigung für Zeiten der Auswanderung nach § 502 Abs 6 ASVG idF 1987/609 ist auch dann zulässig, wenn sie sich teilweise mit Zeiten der Arbeitslosigkeit im Ausland nach der Auswanderung decken.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete SozialversicherungZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080163.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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