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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Mangels eines vorausgehenden Verfahrens scheidet die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt von vornherein aus. Dem steht nicht entgegen, daß in der Beschwerde geltend gemacht werden kann, die Maßnahme hätte erst nach Durchführung eines Verfahrens gesetzt werden dürfen (Hinweis E 28.1.1981, 3813/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110084.X02Im RIS seit
19.03.2001