RS Vwgh 1990/1/16 88/08/0309

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Veröffentlicht am 16.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;

Rechtssatz

Ein Schriftsatz, der keinen begründeten Einspruchsantrag enthält, darf nicht als Einspruch behandelt werden. (Hinweis E 2.12.1988, 86/17/0139; E 19.9.1989, 89/08/0133).

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080309.X02

Im RIS seit

16.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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