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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs1 idF 1987/609;Rechtssatz
Nach § 502 Abs 1 zweiter Satz ASVG sind nur die im unmittelbaren Anschluß an die einen Begünstigungstatbestand bildende Auswanderung liegenden Zeiten der Arbeitslosigkeit im Ausland bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren und nicht ein beliebiger Zeitraum während der Zeit der Auswanderung begünstigungsfähig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080075.X03Im RIS seit
16.01.1990