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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1166/65 E 3. Oktober 1967 RS 2Stammrechtssatz
An die in einem aufhebenden Erkenntnis festgelegte Rechtsansicht ist auch der VwGH bei Prüfung des Ersatzbescheides gebunden, wenn sich die Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des seinerzeit aufgehobenen Bescheides nicht geändert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988080099.X02Im RIS seit
16.01.1990Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015