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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ARÜG 1961;Rechtssatz
Die Begünstigung von Auswanderungszeiten als Ersatzzeit nach § 502 Abs 1 letzter Satz ASVG idF 1987/609 setzt nicht wie § 502 Abs 1 erster Satz oder § 502 Abs 4 erster Satz ASVG idF 1987/609 den vorhergehenden Erwerb bzw die vorhergehende Zurücklegung von Beitragszeiten gem § 226, Ersatzzeiten gem § 228 oder § 229 oder Zeiten nach dem Auslandsrenten-ÜbernahmeG, BGBl. Nr. 290/1961, voraus. Insb der Umstand, daß der Begünstigungstatbestand nach § 502 Abs 1 letzter Satz ASVG idF 1987/609 auch erfüllt ist, wenn der Auswanderungszeit bis 31.3.1959 eine Beitragszeiten oder Ersatzzeit nachfolgt, schließt es aus, diesen Begriff auf die Fälle des § 502 Abs 1 erster Satz ASVG idF 1987/609 einzuschränken, da die dort genannten Beitragszeiten oder Ersatzzeiten (nach den §§ 226, 228, 229 ASVG) solche sind, die vor dem 1.1.1956 liegen (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0307).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080113.X02Im RIS seit
16.01.1990Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009