RS Vwgh 1990/1/16 88/08/0314

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Veröffentlicht am 16.01.1990
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs1 idF 1987/609;

Rechtssatz

Unter "Anhaltung" iSd § 502 Abs 1 ASVG ist eine volle Freiheitsentziehung zu verstehen; eine mit Meldezwang verbundene Konfinierung kann daher nicht als Anhaltung gewertet werden (Hinweis E 21.4.1977, 1662/76, 1722/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080314.X01

Im RIS seit

16.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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