RS Vwgh 1990/1/16 89/07/0054

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Veröffentlicht am 16.01.1990
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §34 Abs4;

Rechtssatz

Gem § 34 Abs 4 WRG obliegt es demjenigen, dessen Grundstücke und Anlagen in ein Schutzgebiet einbezogen werden sollen, bereits im Verfahren, in dem die entsprechenden Anordnungen in Aussicht genommen werden, zutreffendenfalls geltend zu machen, daß er dann seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art und in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht. Wird ein derartiges Vorbringen erstattet, dann ist die Beh zu Ermittlungen darüber verpflichtet, ob und inwieweit die betreffenden Behauptungen stimmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070054.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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