Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs4;Rechtssatz
Gem § 34 Abs 4 WRG obliegt es demjenigen, dessen Grundstücke und Anlagen in ein Schutzgebiet einbezogen werden sollen, bereits im Verfahren, in dem die entsprechenden Anordnungen in Aussicht genommen werden, zutreffendenfalls geltend zu machen, daß er dann seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art und in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht. Wird ein derartiges Vorbringen erstattet, dann ist die Beh zu Ermittlungen darüber verpflichtet, ob und inwieweit die betreffenden Behauptungen stimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070054.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014