RS Vwgh 1990/1/16 88/08/0260

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Veröffentlicht am 16.01.1990
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §5 Abs1 Z2;
ASVG §5 Abs2;

Rechtssatz

Ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis kann nur dann angenommen werden, wenn eine im voraus bestimmte - oder tatsächlich feststellbare - periodisch wiederkehrende Leistungspflicht (täglich, wöchentlich, monatlich) besteht. Ferner muß ein Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG mit einer tatsächlichen Beschäftigung zusammenfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080260.X03

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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