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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §5 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis kann nur dann angenommen werden, wenn eine im voraus bestimmte - oder tatsächlich feststellbare - periodisch wiederkehrende Leistungspflicht (täglich, wöchentlich, monatlich) besteht. Ferner muß ein Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG mit einer tatsächlichen Beschäftigung zusammenfallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988080260.X03Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012