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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Liegenschaften, die im Gefährdungsbereich liegen, sind nicht allein schon wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich als "betroffene" iSd § 34 Abs 4 EisenbahnG anzusehen, sondern nur dann, wenn sie wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich wegen des zur Genehmigung beantragten Bauvorhabens Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen. Nur in diesem Fall kommt dem Eigentümer einer im Gefährdungsbereich gelegenen Liegenschaft Parteistellung im Verfahren zu. Maßnahmen
hingegen, wie die Errichtung von Anlagen und die Vornahme sonstiger Handlungen, die vom Eigentümer einer im Gefährdungsbereich gelegenen Liegenschaft erst nach Erteilung der Genehmigung für die Eisenbahnanlage ergriffen werden und die sich gegebenenfalls auf die Eisenbahnanlage iSd § 39 EisenbahnG auswirken, vermögen die Parteistellung in dem die Genehmigung der Anlage betreffenden Verfahren nicht zu begründen.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030270.X01Im RIS seit
17.07.2001