RS Vwgh 1990/1/17 89/03/0161

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Veröffentlicht am 17.01.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 litb;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;

Rechtssatz

Bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von über 0,5 mg/l ist das Organ der Straßenaufsicht nicht verpflichtet, auf Verlangen des Untersuchten eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030161.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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