RS Vwgh 1990/1/17 89/03/0233

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Veröffentlicht am 17.01.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/03/0234

Rechtssatz

Hat es die Beh unterlassen, die vom Bf erhobenen Einwendungen bei Zutreffen ihrer Qualifikation als zivilrechtliche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, so wird der Bf dadurch in keinem Recht verletzt, weil es ihm dessen ungeachtet freisteht, zivilrechtliche Ansprüche im Rechtsweg

geltend zu machen (Hinweis E 25.6.1986, 85/03/0154).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030233.X02

Im RIS seit

28.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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