RS Vwgh 1990/1/17 89/03/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1990
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;

Rechtssatz

Schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs 7 lit a StVO (arg: oder) ergibt sich, daß nicht nur die Durchführung einer Blutabnahme bei vorgeführten Personen angesprochen ist, sondern ein im öff Sanitätsdienst stehender oder bei einer Bundespolizeidirektion tätiger Arzt eine Blutabnahme auch dann vorzunehmen hat, wenn sich eine der in lit a bis lit c des § 5 Abs 7 StVO genannten Personen von sich aus zu einem solchen Arzt begibt und eine Blutabnahme verlangt.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Wahlrecht Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030161.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten