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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs 7 lit a StVO (arg: oder) ergibt sich, daß nicht nur die Durchführung einer Blutabnahme bei vorgeführten Personen angesprochen ist, sondern ein im öff Sanitätsdienst stehender oder bei einer Bundespolizeidirektion tätiger Arzt eine Blutabnahme auch dann vorzunehmen hat, wenn sich eine der in lit a bis lit c des § 5 Abs 7 StVO genannten Personen von sich aus zu einem solchen Arzt begibt und eine Blutabnahme verlangt.
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Wahlrecht Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030161.X01Im RIS seit
12.06.2001