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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §32 Abs2;Rechtssatz
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen beginnen an dem Tag, uzw um 24.00 Uhr dieses Tages, zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat. Diese Fristen enden - von im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen abgesehen - um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, des letzten Monates bzw des letzten Jahres der Frist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030003.X01Im RIS seit
11.07.2001