TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/17 2008/23/0870

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Veröffentlicht am 17.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie den Hofrat Dr. Berger und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des L O in W N, vertreten durch Solicitor Edward W. Daigneault in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. März 2007, Zl. 308.617-C1/11E-XV/54/07, betreffend §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein am 25. Dezember 1990 geborener Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 8. Mai 2006 nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zu und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers ging das Bundesasylamt von dessen Volljährigkeit aus. Dies ergibt sich aus der in die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides aufgenommenen Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt am 11. Mai 2006, bei der die Organwalterin des Bundesasylamtes feststellte, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig sei, weil aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes das angegebene Lebensalter nicht richtig sein könne. Die Organwalterin hielt fest, dass er aus diesem Grund nicht mehr vom anwesenden Rechtsberater gesetzlich vertreten werde. Der Rechtsberater führte dazu aus, dass das angegebene Alter von 15 Jahren mit Sicherheit nicht stimme, er aber nicht ausschließen könne, dass der Antragsteller noch unter 18 Jahre alt sei.

Das Bundesasylamt stellte den erstinstanzlichen Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich zu. Dieser erhob dagegen Berufung und führte dort u.a. aus, dass er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe.

Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab, erkannte diesem den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zu und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

In der Frage des Alters des Beschwerdeführers begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass das korrekte Geburtsdatum nicht festgestellt habe werden können, jedoch ergebe sich aus dem äußeren Erscheinungsbild des Beschwerdeführers sowie aufgrund seines persönlichen Auftretens "jedenfalls dessen Volljährigkeit". Die Berufungsbehörde schätze den Beschwerdeführer "aufgrund des Augenscheins auf zumindest 20 Jahre (...), d.h. jedenfalls deutlich über dem genannten Alter". Zudem könne das behauptete Alter auch aufgrund des Auftretens und Verhaltens des Beschwerdeführers nicht angenommen werden. Die belangte Behörde gehe daher von der Volljährigkeit des Berufungswerbers aus und verweise auch auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes. Die Verfolgungsbehauptung des Beschwerdeführers qualifizierte die belangte Behörde aus näher dargelegten Gründen als unglaubwürdig.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten betreffend das Erfordernis eines Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, zugrunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Anzumerken ist, dass der Bescheid der belangten Behörde (auch) dem Bundesasylamt am 6. März 2007 wirksam zugestellt wurde und daher dem Rechtsbestand angehört. Demnach war die Beschwerde nicht wegen unwirksamer Zustellung des angefochtenen Bescheides an den (allenfalls) noch minderjährigen Beschwerdeführer zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2004/01/0488).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 17. September 2008

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008230870.X00

Im RIS seit

24.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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