RS Vwgh 1990/1/17 89/03/0233

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Veröffentlicht am 17.01.1990
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Index

L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

ABGB §364a;
AVG §42 Abs1;
BauRallg impl;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/03/0234

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0050 E 29. April 1987 VwSlg 12460 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Einwendungen, mit denen Immissionen, insbesondere Lärm, geltend gemacht werden, haben keine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt, weil sie nicht auf eine aus öffentlichrechtlichen Regelungen erwachsene Rechtsstellung abgestellt sind, sondern - allenfalls - zivilrechtliche Ansprüche etwa nach § 364 a ABGB betreffen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030233.X03

Im RIS seit

28.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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