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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Von der absoluten, dh keinen Gegenbeweis zulassenden, Richtigkeit des Ergebnisses der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät nach § 5 Abs 2a lit b StVO darf nur dann ausgegangen werden, wenn keine zu einem anderen Ergebnis gelangende Untersuchung des Blutes auf Alkoholgehalt erfolgt ist. Dabei ist ohne Relevanz, ob sich der Betroffene von sich aus zu dieser Untersuchung begeben hat oder hiezu (gem § 5 Abs 4b StVO) vorgeführt wurde. Auch die Einschränkung der Vorführungsmöglichkeit auf den Fall des Verlangens bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs 4b StVO kann nicht dahin verstanden werden, daß das Ergebnis einer auf anderem Wege zustande gekommenen Blutuntersuchung nicht als solches iSd § 5 Abs 4a erster Satz StVO angesehen werden kann.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete StVO Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutalkoholbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030161.X03Im RIS seit
12.06.2001