RS Vwgh 1990/1/17 89/03/0161

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Veröffentlicht am 17.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;

Rechtssatz

Von der absoluten, dh keinen Gegenbeweis zulassenden, Richtigkeit des Ergebnisses der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät nach § 5 Abs 2a lit b StVO darf nur dann ausgegangen werden, wenn keine zu einem anderen Ergebnis gelangende Untersuchung des Blutes auf Alkoholgehalt erfolgt ist. Dabei ist ohne Relevanz, ob sich der Betroffene von sich aus zu dieser Untersuchung begeben hat oder hiezu (gem § 5 Abs 4b StVO) vorgeführt wurde. Auch die Einschränkung der Vorführungsmöglichkeit auf den Fall des Verlangens bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs 4b StVO kann nicht dahin verstanden werden, daß das Ergebnis einer auf anderem Wege zustande gekommenen Blutuntersuchung nicht als solches iSd § 5 Abs 4a erster Satz StVO angesehen werden kann.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete StVO Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030161.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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