RS Vwgh 1990/1/18 89/16/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 8/1990, 448;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0204 E 15. Oktober 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Im Falle eines Ansuchens um Nachsicht nach § 236 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff in der genannten Bestimmung "Einhebung nach der Lage des Falles als unbillig" entspricht. Verneinen sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr und das Nachsichtsansuchen abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160102.X04

Im RIS seit

18.01.1990

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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