RS Vwgh 1990/1/18 89/16/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
BAO §79;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ergeht der letztinstanzliche Bescheid über den die Vorschreibung von Gerichtsgebühren betreffenden Berichtigungsantrag einer Rechtspersönlichkeit nicht besitzenden Wohnungseigentumsgemeinschaft, so ist er - ungeachtet, ob und von wem der Vertreter der von der Gebührenvorschreibung betroffenen Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft im Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren bevollmächtigt war oder nicht - nicht geeignet, in die Rechtssphäre der Gebührenschuldner einzugreifen (Hinweis B 22.9.1969, 439, 470/69). Eine Beschwerde der Mitglieder dieser Gemeinschaft gegen den genannten Bescheid ist daher nach dem soeben erwähnten B mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gem § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wohnungswesen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160206.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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