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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §112 Abs1 impl;Rechtssatz
Es genügt, wenn gegen den Beamten ein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die die von § 76 Abs 1 Wr DO 1966 geforderten Tatbestandsmerkmale erfüllt. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er eine derartige schwere Dienstpflichtverletzung begangen hat. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (Hinweis E 15.12.1989, 89/09/0113).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 VerdachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090107.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.01.2010