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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Lagefinanzämter haben über die wirtschaftlichen Einheiten in einer auch für Grunderwerbsteuerzwecke bindenden Weise nach den Vorschr des BewG abzusprechen. Selbst eine allfällige gemeinsame Verwaltung genügt nicht, um die gemeinsam verwalteten Vermögensstücke iSd Bewertungsrechtes zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160062.X01Im RIS seit
14.01.2002