RS Vwgh 1990/1/18 89/16/0115

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Veröffentlicht am 18.01.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
BAO §113;
BAO §115 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für eine - im vorliegenden Fall behauptete, aber nicht aktenkundige - gesetzlich nicht vorgesehene Auskunft hat der VwGH schon bisher eine Bindungswirkung verneint. Erkennt die Beh die Unrichtigkeit einer Auskunft, muß sie von ihrer Rechtsmeinung abgehen, wenn eine Vorgangsweise entsprechend der erteilten Auskunft zwingende gesetzliche Vorschriften verletzen würde (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0221).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160115.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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