RS Vwgh 1990/1/18 89/16/0076

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Veröffentlicht am 18.01.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/16/0077 Besprechung in: AnwBl 1991/12, 916;

Rechtssatz

Der VwGH stellt nach stRsp bei der Auslegung des Begriffes "Arbeiterwohnstätte" gem § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 auf die Wohnbedürfnisse einer Familie ab (Hinweis E 20.9.1984, 83/16/0126, 0138). Daher hat der VwGH das Vorliegen einer Arbeiterwohnstätte nicht nur bei Überschreitung einer Wohnnutzfläche von 130 m2 verneint (Hinweis E 28.6.1989, 89/16/0095, 0096), sondern auch bei Unterschreitung einer Mindestgröße. In Fällen einer solchen Unterschreitung hat der VwGH ausgesprochen, daß jedenfalls bei einer Wohnnutzfläche von weniger als 41 m2 auf keinen Fall mehr von einer Arbeiterwohnstätte die Rede sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160076.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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