TE Vfgh Erkenntnis 2008/6/18 B1790/07

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Veröffentlicht am 18.06.2008
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art10 Abs1
RAO §9
StPO §271 Abs7
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  4. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  6. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  7. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  8. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  9. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  1. StPO § 271 heute
  2. StPO § 271 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 271 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 271 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 271 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StPO § 271 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 271 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte,insbesondere nicht der Meinungsäußerungsfreiheit, durch dieVerhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegenstandeswidrigen Verhaltens und unangemessener Ausdrucksweise

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der

Rechtsanwaltskammer Wien vom 23. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe:

        "a) in einer Hauptverhandlung des Verfahrens ... des LG für

Strafsachen Wien den beigezogenen Dolmetsch ... ohne ersichtliche

Notwendigkeit als 'Kleinkriminellen' bezeichnet, was zu seiner Ermahnung durch den Vorsitzenden des Schöffensenates geführt hat und

        b) in der Hauptverhandlung ... des vorgenannten Verfahrens

vor seinem Mandanten den Verhandlungssaal ohne Erlaubnis des Gerichtes verlassen und ist erst nach 20 Minuten wieder zurückgekehrt, sodass das Verfahren dadurch unterbrochen werden musste, und hat er darüber hinaus seinen Mandanten der Gefahr ausgesetzt, neuerlich in Untersuchungshaft genommen zu werden."

Der Beschwerdeführer wurde wegen der Vergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu einer Geldbuße in Höhe von € 1.000,- und zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.

2. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: OBDK) vom 11. Juni 2007 teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Erkenntnis, das in seinem Schuldspruch bestätigt wurde, wurde in seinem Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass die Geldbuße auf einen Betrag von € 750,- reduziert wurde. Begründend wird unter anderem ausgeführt:

"Der Rechtsanwalt ist ein Organ der Rechtspflege. Das wird in §9 RAO dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er nicht nur den Standpunkt seines Mandanten unumwunden zu vertreten hat, sondern dass er das im Rahmen der bestehenden Gesetze zu tun hat. Im Gegensatz zu der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten besteht daher auch für den Anwalt kein Freibrief, ehrenrührige Äußerungen gegenüber Personen zu machen. Es wäre dem Disziplinarbeschuldigten freigestanden, darauf hinzuweisen, dass seiner Meinung nach die Übersetzung falsch ist, aber als Ankläger und Richter in einer Person aufzutreten und noch die Qualifikation dazuzuliefern, dass hier jemand als Krimineller tätig geworden sei, geht zweifelsohne weit über den Rahmen dessen hinaus, was sowohl nach dem §9 RAO als auch nach der Menschenrechtskonvention zulässig und erlaubt ist.

Das zweite Faktum, die Frage der Öffentlichkeit, ist dahin zu lösen, dass die Öffentlichkeit zum abstrakten Überprüfen des ordnungsgemäßen Ganges der Gerichtsverfahren berufen ist, es soll somit in jedem Verfahren jederzeit jedermann gewärtig sein, vor den Augen der Öffentlichkeit agieren zu müssen. Dass die Öffentlichkeit darüber hinaus in das Beweisverfahren einzubinden wäre, ist den Gesetzen in keiner Weise zu entnehmen.

Den Verhandlungssaal, gleichsam in einer Trotzreaktion, zu verlassen, weil der Vorsitzende des Senates nicht bereit war zu protokollieren, dass (nach Meinung des Disziplinarbeschuldigten) die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden sei, war geeignet, den Verfahrensfortgang erheblich zu stören und stellte darüber hinaus ein Imstichlassen des Mandanten dar, das dem Ansehen des Anwaltsstandes in erheblicher Weise abträglich war. Es fehlte dieser Verhaltensweise jegliche sachliche Rechtfertigung. Hat der Anwalt Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Handlungen des Richters, dann stehen ihm die im Gesetz vorgesehenen Mittel zu, das ist, wie der Disziplinarbeschuldigte ja selbst erkennt, die Rüge und das darauf aufbauende Rechtsmittelvorbringen. Keinesfalls kann er in einer Form zur Selbsthilfe greifen, die nicht nur die Verhandlung empfindlich stört, sondern auch für den Beschuldigten, den er vertritt, nachteilige Folgen zeitigen kann. Es kann nicht Aufgabe eines Rechtsanwaltes sein, durch Aktionismus die Strafgerichtsbarkeit massiv zu behindern. Alles, was der Anwalt in diesem Zusammenhang zu sagen hat, hat er in Form der Rüge vorzubringen und später im Rechtsmittelverfahren zu relevieren."

3. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Freiheit der Meinungsäußerung sowie auf ein faires Verfahren geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

4. Die OBDK legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens nicht entstanden.

Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

2.1. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Begründend führt er unter anderem aus, dass aus §9 Rechtsanwaltsordnung (im Folgenden: RAO) nicht abzuleiten sei, dass ein Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege sei. Diese Auffassung sei mit dem Verständnis einer unabhängigen und autonomen Rechtsanwaltschaft unvereinbar. Darüber hinaus habe die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Richtigkeit seiner Behauptung unterlassen und sein Vorbringen im Hinblick auf das Verlassen des Verhandlungssaales ignoriert.

2.2.1. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

2.2.2. Die belangte Behörde hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es kann ihr aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers während der Gerichtsverhandlung diesen disziplinarrechtlich verantwortlich macht.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht die belangte Behörde mit der von ihr verwendeten Formulierung, dass es sich bei einem Rechtsanwalt um ein Organ der Rechtspflege handle, nicht von einer "Weisungsgebundenheit der Rechtsanwälte gegenüber den Gerichten aus".

Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

3.1. Des Weiteren behauptet der Beschwerdeführer, dass unter Verletzung des - verfassungsrechtlich nicht näher spezifizierten - Klarheitsgebotes von der belangten Behörde nicht ausgeführt worden sei, inwiefern eine Berufspflichtenverletzung oder eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes vorliege.

3.2. Auch insoweit hat eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht stattgefunden. Die belangte Behörde hat sich bei der Beurteilung des Sachverhaltes im Rahmen dessen gehalten, was bei vernünftiger Interpretation der Begriffe "Ehre" und "Ansehen des Standes" für den Beschwerdeführer erkennbar sein musste, nämlich, dass er sich unter den Umständen des vorliegenden Falles einer Bestrafung aussetzt.

4.1. Der Beschwerdeführer behauptet weiters, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden zu sein. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei - im Hinblick auf die von ihm getätigte Äußerung in Bezug auf den Dolmetscher - keine Möglichkeit der Erbringung des Wahrheitsbeweises eingeräumt worden. In einem Strafverfahren würde ihm diese Möglichkeit hingegen offen stehen. Schließlich übersehe die belangte Behörde, dass wahre Äußerungen getätigt werden dürfen und es sich bei der inkriminierten Äußerung um keine Ehrenbeleidigung gehandelt habe.

4.2.1. Nach Art10 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. Art10 Abs2 EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie u.a. in einer demokratischen Gesellschaft zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind.

Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (s. zB EGMR 26.4.1979, Fall Sunday Times, EuGRZ 1979, 390; 25.3.1985, Fall Barthold, EuGRZ 1985, 173), gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art10 Abs2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sein (vgl. VfSlg. 12.886/1991, 14.218/1995, 14.899/1997, 16.267/2001 und 16.555/2002). Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (s. zB EGMR 26.4.1979, Fall Sunday Times, EuGRZ 1979, 390; 25.3.1985, Fall Barthold, EuGRZ 1985, 173), gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art10 Abs2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sein vergleiche VfSlg. 12.886/1991, 14.218/1995, 14.899/1997, 16.267/2001 und 16.555/2002).

Ein Bescheid, der in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung eingreift, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unter anderem dann verfassungswidrig, wenn ein verfassungsmäßiges Gesetz denkunmöglich angewendet wurde, eine denkunmögliche Gesetzesanwendung liegt auch vor, wenn die Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen verfassungswidrigen - hier also: die besonderen Schranken des Art10 EMRK missachtenden - Inhalt unterstellt (VfSlg. 10.700/1985, 12.086/1989, 13.922/1992, 13.617/1993, 16.558/2002).

4.2.2. Derartiges kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden.

Der belangten Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer getätigte Äußerung, wonach der im Strafverfahren beigezogene Dolmetscher ein "Kleinkrimineller" sei, als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes qualifiziert.

Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt.

5.1. Der Beschwerdeführer behauptet schließlich eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK. Gegen den Beschwerdeführer seien mehrere Disziplinaranzeigen erhoben worden, woraus ersichtlich sei, dass die belangte Behörde "Justiz in eigener Sache" geübt habe. Ferner habe die belangte Behörde bei der Beurteilung des zugrunde liegenden Sachverhaltes unberücksichtigt gelassen, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit als Nichtigkeitsgrund nur releviert werden könne, wenn er gerügt wird. Im betreffenden Strafverfahren sei jedoch die Protokollierung der Rüge verweigert worden, weshalb das Ergreifen "drastischer Maßnahmen" zulässig sein müsse.

5.2. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen rügen, dass die belangte Behörde nicht unparteiisch gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof unter den gegebenen Umständen nichts finden konnte, was für die Annahme eines äußeren Anscheins der Parteilichkeit der belangten Behörde sprechen könnte. Soweit in der Inkriminierung des Saalverlassens ein Verstoß gegen Art6 EMRK gesehen wird, ist darauf zu verweisen, dass darin kein Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit liegt. Darüber hinaus ist auf die Möglichkeit der Protokollrüge gemäß §271 Abs7 StPO hinzuweisen.

Der Verfassungsgerichtshof vermag somit vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Verfahren zu erkennen.

6. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003). Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann vergleiche zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

7. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1790.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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