RS Vwgh 1990/1/18 89/16/0115

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Veröffentlicht am 18.01.1990
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs2;

Rechtssatz

Im Gegensatz zu den Baukosten, deren tatsächliche und endgültige Höhe sich auch bei der Errichtung einer Arbeiterwohnstätte im Laufe der nach § 4 Abs 2 GrEStG 1955 maßgebenden Frist von acht Jahren auf Grund vom Bauherrn schwerlich vorhersehbarer oder beeinflußbarer wirtschaftlicher Entwicklungen bestimmt, ist die Planung und Verwirklichung eines Bauvorhabens in bezug auf die Wohnnutzfläche ausschließlich oder zumindest im wesentlichen vom Bauherrn abhängig (Hinweis E 23.2.1984, 83/16/0017, 0018), sodaß wohl jede Unterschreitung der Mindestgröße als auch jede Überschreitung des Höchstausmaßes von 130 m2 innerhalb der genannten Frist zum Verlust der besonderen Ausnahme von der Besteuerung führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160115.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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