RS Vwgh 1990/1/18 89/16/0025

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Veröffentlicht am 18.01.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Nennbetrag des Kaufpreises ist, auch wenn dieser nicht sofort fällig ist, als die gesetzliche Gegenleistung gem § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 anzusehen (Hinweis E 31.1.1985, 82/16/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160025.X01

Im RIS seit

18.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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