RS Vwgh 1990/1/18 89/09/0093

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Veröffentlicht am 18.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Prozeßgegenstand der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Beh erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (Hinweis E 13.5.1985, 84/10/0064; E 12.3.1986, 85/11/0109).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090093.X01

Im RIS seit

18.01.1990

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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